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Mein Arbeitgeber hat die allgemeinen Anstellungsbedingungen geändert - muss ich das akzeptieren?

Mein Arbeitgeber hat mich informiert, dass er die Allgemeinen Anstellungsbedingungen geändert hat. Ich bin mit einigen Änderungen nicht einverstanden. Muss ich diese trotzdem akzeptieren? Lesen Sie hier die Antwort unseres Rechtsdienstes.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag auf Allgemeinen Anstellungsbedingungen (AAB) verweist und diese für anwendbar erklärt, dann ist für jede zukünftige Änderung Ihre Zustimmung erforderlich. Eine solche Änderung kann entweder



  • durch einvernehmliche Vertragsanpassung oder
  • auf dem Weg der Änderungskündigung erfolgen.

Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Individuelle Abreden im Arbeitsvertrag gehen zudem abweichenden Regelungen in den AAB generell vor.

Änderungen der AAB können aber auch stillschweigend erfolgen, insbesondere wenn der Arbeitgeber Ihnen die geänderten AAB abgibt, Sie diese ohne Widerspruch annehmen und wenn Sie die neuen Regeln während längerer Zeit anstandslos umsetzen.

In AAB kann auch die Regelung vorgesehen sein, dass der Arbeitgeber diese einseitig ändern darf oder dass jeweils die aktuelle Version der AAB gelten solle. Solche Regeln in AAB können nur gültig sein, wenn der Arbeitnehmer sie ausdrücklich angenommen hat (Ungewöhnlichkeitsregel). Hier gelten zudem enge Schranken des Persönlichkeitsrechts (Art. 27 ZGB), weshalb eine einseitige Änderung bei wesentlichen Bestandteilen des Arbeitsvertrages wie insbesondere Aufgabenbereich, Lohn, Arbeitszeit, Ferien oder Lohn bei Arbeitsverhinderung ausgeschlossen ist.

Adrian Weibel, Leiter Rechtsdienst

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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Mein Arbeitgeber hat mich informiert, dass er die Allgemeinen Anstellungsbedingungen geändert hat. Ich bin mit einigen Änderungen nicht einverstanden. Muss ich diese trotzdem akzeptieren? Lesen Sie hier die Antwort unseres Rechtsdienstes.

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  • durch einvernehmliche Vertragsanpassung oder
  • auf dem Weg der Änderungskündigung erfolgen.

Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Individuelle Abreden im Arbeitsvertrag gehen zudem abweichenden Regelungen in den AAB generell vor.

Änderungen der AAB können aber auch stillschweigend erfolgen, insbesondere wenn der Arbeitgeber Ihnen die geänderten AAB abgibt, Sie diese ohne Widerspruch annehmen und wenn Sie die neuen Regeln während längerer Zeit anstandslos umsetzen.

In AAB kann auch die Regelung vorgesehen sein, dass der Arbeitgeber diese einseitig ändern darf oder dass jeweils die aktuelle Version der AAB gelten solle. Solche Regeln in AAB können nur gültig sein, wenn der Arbeitnehmer sie ausdrücklich angenommen hat (Ungewöhnlichkeitsregel). Hier gelten zudem enge Schranken des Persönlichkeitsrechts (Art. 27 ZGB), weshalb eine einseitige Änderung bei wesentlichen Bestandteilen des Arbeitsvertrages wie insbesondere Aufgabenbereich, Lohn, Arbeitszeit, Ferien oder Lohn bei Arbeitsverhinderung ausgeschlossen ist.

Adrian Weibel, Leiter Rechtsdienst

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Event Start Date: 07.11.2022 01:00