Reduziertes Arbeitspensum - wie berechnen sich Ferien und Feiertagsentschädigung?
Die Veränderung des Arbeitspensums kann zu vielfältigen Fragen führen. Ein mögliches Szenario: Ihr Arbeitgeber willigt in ein reduziertes Arbeitspensum von 80% ein, behauptet aber gleichzeitig, dass die Ferien somit nur noch mit 80% des Lohnes ausbezahlt werden sollten. Ihre 25 Ferientage müssten zudem entsprechend auf 20 Tage angepasst werden. Wäre dieser Standpunkt korrekt?
Abänderung des Ferienanspruchs nur zu Gunsten der Arbeitnehmenden
Nein. Gemäß Art. 329a OR hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlte Ferien, was auch für Teilzeitangestellte gilt. Der bezahlte Ferienanspruch beträgt mindestens vier Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr und mindestens fünf Wochen danach. Vertraglich kann davon zwar abgewichen werden, aber nur zu Gunsten des Arbeitnehmenden (Art. 362 OR). Somit haben Teilzeitangestellten anteilsmässig denselben Anspruch auf eine Ferienwoche, wie Vollzeitangestellte. Wenn somit ein Mitarbeitender im 100%-Pensum Anspruch auf 25 Ferientage à 8 Stunden hat, stehen einem Mitarbeitenden im 80%-Pensum 20 Ferientage à 8 Stunden zu. Als Ferienlohn sind in beiden Fällen 100% des Lohnes pro Ferientag geschuldet.
Wie ist der Anspruch auf freie Tage und Feiertage geregelt?
Zusätzlich zum Ferienanspruch werden gestützt auf Art. 329 OR auch freie Stunden und Tage für ausserordentliche Ereignisse und Anlässe wie etwa Hochzeiten, Todesfälle oder Umzüge gewährt. Die genauen Regelungen hierzu sind meist in den allgemeinen Anstellungsbedingungen bzw. GAVs festgelegt. Die Gewährung von Feiertagen als "übliche freie Tage" wird aus Art. 329 Abs. 3 OR abgeleitet. Lediglich betreffend Nationalfeiertag besteht ausdrücklich auch ein Anspruch auf Bezahlung (Art. 110 Abs. 3 BV). Die übrigen Feiertage fallen in die Zuständigkeit der Kantone und gewähren lediglich Anspruch auf Freizeit. Die Teilzeitarbeit hat keinen Einfluss auf diese grundsätzliche Regelung.
Wie wird die Feiertagsentschädigung berechnet?
Bei Teilzeitarbeitnehmenden ist allerdings zu unterscheiden, ob die Person regelmäßig an konkret definierten Wochentagen oder wechselnd an unterschiedlichen Tagen bzw. zu einem reduzierten Sollstundensatz an fünf Wochentagen arbeitet. Feiertage, die nicht auf einen Arbeitstag fallen, führen nicht zu einem Anspruch auf Nachgewährung. Arbeitnehmende, die regelmäßig an bestimmten Wochentagen arbeiten, können einen auf einen anderen Wochentag fallenden Feiertag nicht kompensieren. Teilzeitarbeitnehmende, die täglich zu einem reduzierten Sollstundensatz arbeiten, können sich hingegen die reduzierte Sollstundenzahl für denselben Feiertag gutschreiben lassen. Arbeitnehmende, die immer an bestimmten Wochentagen die volle Sollstundenzahl arbeiten, können sich die gesamte Sollstundenzahl für den Feiertag gutschreiben lassen. Feiertage, die in die Ferien fallen, werden nicht als Ferienbezug gezählt.
Mehr Informationen für Swiss Leaders-Mitglieder: Melden Sie sich beim Swiss Leaders-Rechtsdienst!
Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.
Die Veränderung des Arbeitspensums kann zu vielfältigen Fragen führen. Ein mögliches Szenario: Ihr Arbeitgeber willigt in ein reduziertes Arbeitspensum von 80% ein, behauptet aber gleichzeitig, dass die Ferien somit nur noch mit 80% des Lohnes ausbezahlt werden sollten. Ihre 25 Ferientage müssten zudem entsprechend auf 20 Tage angepasst werden. Wäre dieser Standpunkt korrekt?
Abänderung des Ferienanspruchs nur zu Gunsten der Arbeitnehmenden
Nein. Gemäß Art. 329a OR hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlte Ferien, was auch für Teilzeitangestellte gilt. Der bezahlte Ferienanspruch beträgt mindestens vier Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr und mindestens fünf Wochen danach. Vertraglich kann davon zwar abgewichen werden, aber nur zu Gunsten des Arbeitnehmenden (Art. 362 OR). Somit haben Teilzeitangestellten anteilsmässig denselben Anspruch auf eine Ferienwoche, wie Vollzeitangestellte. Wenn somit ein Mitarbeitender im 100%-Pensum Anspruch auf 25 Ferientage à 8 Stunden hat, stehen einem Mitarbeitenden im 80%-Pensum 20 Ferientage à 8 Stunden zu. Als Ferienlohn sind in beiden Fällen 100% des Lohnes pro Ferientag geschuldet.
Wie ist der Anspruch auf freie Tage und Feiertage geregelt?
Zusätzlich zum Ferienanspruch werden gestützt auf Art. 329 OR auch freie Stunden und Tage für ausserordentliche Ereignisse und Anlässe wie etwa Hochzeiten, Todesfälle oder Umzüge gewährt. Die genauen Regelungen hierzu sind meist in den allgemeinen Anstellungsbedingungen bzw. GAVs festgelegt. Die Gewährung von Feiertagen als "übliche freie Tage" wird aus Art. 329 Abs. 3 OR abgeleitet. Lediglich betreffend Nationalfeiertag besteht ausdrücklich auch ein Anspruch auf Bezahlung (Art. 110 Abs. 3 BV). Die übrigen Feiertage fallen in die Zuständigkeit der Kantone und gewähren lediglich Anspruch auf Freizeit. Die Teilzeitarbeit hat keinen Einfluss auf diese grundsätzliche Regelung.
Wie wird die Feiertagsentschädigung berechnet?
Bei Teilzeitarbeitnehmenden ist allerdings zu unterscheiden, ob die Person regelmäßig an konkret definierten Wochentagen oder wechselnd an unterschiedlichen Tagen bzw. zu einem reduzierten Sollstundensatz an fünf Wochentagen arbeitet. Feiertage, die nicht auf einen Arbeitstag fallen, führen nicht zu einem Anspruch auf Nachgewährung. Arbeitnehmende, die regelmäßig an bestimmten Wochentagen arbeiten, können einen auf einen anderen Wochentag fallenden Feiertag nicht kompensieren. Teilzeitarbeitnehmende, die täglich zu einem reduzierten Sollstundensatz arbeiten, können sich hingegen die reduzierte Sollstundenzahl für denselben Feiertag gutschreiben lassen. Arbeitnehmende, die immer an bestimmten Wochentagen die volle Sollstundenzahl arbeiten, können sich die gesamte Sollstundenzahl für den Feiertag gutschreiben lassen. Feiertage, die in die Ferien fallen, werden nicht als Ferienbezug gezählt.
Mehr Informationen für Swiss Leaders-Mitglieder: Melden Sie sich beim Swiss Leaders-Rechtsdienst!
Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.
Event Start Date: 12.01.2024 01:00